Häufig gestellte Fragen

Die Transparenzpflicht wurde auf Grundlage von Art. 19 der EU-Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt (EU 2019/790) eingeführt. Sie verpflichtet die Vertragspartner von Urhebern und ausübenden Künstlern (hier gemeinsam auch als „Begünstigte“ bezeichnet), jährlich über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen, sowie alle durch die Werknutzung erzielten Einnahmen und Vergütungen Auskunft zu erteilen. Da jedes EU-Land Art. 19 der Richtlinie selbstständig in nationales Recht umsetzt, unterscheiden sich die nationalen Vorschriften im Einzelnen geringfügig. In Deutschland wurde die Richtlinie in § 32d UrhG umgesetzt.

Der Transparenzpflicht unterliegen die Vertragspartner von Urhebern und ausübenden Künstlern. Bei audiovisuellen Produktionen liegt diese Verpflichtung beim Produzenten, ganz gleich, ob es sich um einen Kinofilm, eine Fernsehsendung, eine Serie oder eine sonstige Videoproduktion handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Produktion auf eigenes Risiko des Produzenten und komplett von ihm finanziert durchgeführt wird oder ob es sich um eine Auftragsproduktion eines Fernsehsenders, einer Streaming-Plattform oder eines sonstigen Dritten handelt. Selbst Produktionsdienstleister unterliegen der Transparenzpflicht, sofern sie selbst mit den Urhebern oder ausübenden Künstlern Verträge geschlossen haben. Bei Produktionsdienstleistern und Produzenten von Auftragsproduktionen ist unter Umständen lediglich eine weniger umfangreiche Auskunft geschuldet.
Der jährliche Transparenzbericht ist an alle Urheber und ausübenden Künstler zu richten. Bei audiovisuellen Werken sind dies in der Regel die Autoren eines dem Werk zugrundeliegenden Buches oder sonstigen Werkes, die Drehbuchautoren und der Regisseur. Je nach Art des audiovisuellen Werkes können jedoch auch andere Mitwirkende eine urheberrechtliche Rechtsposition an dem Werk haben. So kann eine Transparenzpflicht auch gegenüber den Kameramännern und -frauen, RedakteurInnen, SounddesignerInnen, BühnenbildnerInnen und weiteren Beteiligten bestehen. Entscheidend ist, ob die am Werk beteiligte Person selbst zum schöpferischen Kern des Werks beigetragen hat oder ob sie unter der Leitung bzw. auf Anweisung der Haupturheber (z.B. des Regisseurs oder Showrunners) lediglich nicht- eigenschöpferische Tätigkeiten ausgeführt hat. Neben den Urhebern haben auch ausübende Künstler (z.B. Schauspieler) Anspruch auf jährliche Transparenzberichte. Ausgeschlossen ist die Transparenzpflicht gegenüber denjenigen Urhebern und ausübenden Künstlern, die nur einen nachrangigen, d.h. den Charakter des Werks kaum prägenden, Beitrag zum Werk geleistet haben. Wann ein solch nachrangiger Beitrag angenommen werden kann, wird von den nationalen Gerichten unterschiedlich bewertet. In Deutschland ist die Rechtsprechung restriktiv und nimmt einen nachrangigen Beitrag nur in bestimmten Fällen an. Einem Schauspieler mit nur ein oder zwei Drehtagen kann daher – anders als einem Komparsen – grundsätzlich auch ein Anspruch auf einen Transparenzbericht zustehen.
Der Vertragspartner muss jährlich über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile Auskunft erteilen. Die Transparenzpflicht erstreckt sich auch auf die Nutzungen, Erträge und Vorteile, die das Produktionsunternehmen aus der weltweiten Verwertung der Werke erzielt hat. Auskünfte sind auf Grundlage der Informationen zu erteilen, die einem Vertragspartner im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise zur Verfügung stehen. Mitumfasst sind Auskünfte über alle Werknutzungen, Erträge und sonstigen Vorteile, die von den Lizenznehmern des Vertragspartners erzielt werden, sofern diese Informationen dem Vertragspartner zur Verfügung stehen. Namen und Anschriften von Lizenznehmern müssen jedoch nur auf Anfrage mitgeteilt werden. Die Auskünfte müssen so umfassend, aktuell und korrekt sein, damit der Begünstigte den wirtschaftlichen Wert der Werknutzung hinreichend beurteilen kann. Eine Auskunftspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Auskunft für den Vertragspartner einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, insbesondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. Genauere Informationen darüber, welche Angaben notwendig sind, können in Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsvereinbarungen geregelt sein. Bitte beachten Sie, dass Umfang und Einzelheiten der Transparenzpflicht voraussichtlich erst in den kommenden Jahren durch die Rechtsprechung präzisiert werden. Cleriti wird sich diesen Entwicklungen stets anpassen. Wir weisen sie darauf hin, dass Cleriti keine Rechtsberatung anbietet und empfehlen Ihnen, im Zweifel einen unabhängigen Rechtsbeistand aufzusuchen.
Die Auslegung dieser Begriffe ist derzeit noch stark umstritten. Cleriti wird das Tool mit Blick auf die sich entwickelnde Rechtsprechung stetig aktualisieren und anpassen. Cleriti kann aber eine unabhängige Rechtberatung nicht ersetzen. „Erträge“ sind insbesondere alle geldwerten Leistungen (Einnahmen), die der Vertragspartner bei der Ausübung, der Lizenzierung oder sonstigen Übertragung der Werknutzungsrechte erhält, wie z.B. Lizenzgebühren, Kaufpreise, Beteiligungen, usw. "Vorteile“ sind alle anderen geldwerten Vorteile, die im Rahmen der Nutzung erwirtschaftet werden (z.B. aus Tauschgeschäften).
Sie müssen dann Auskunft erteilen, wenn die betroffenen Informationen einem vergleichbaren Vertragspartner im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden wären, es sei denn, die Auskunft ist mit einem für den Vertragspartner unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, insbesondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde (siehe FAQ Nr. 4).
Die Auskunft ist jährlich zu erteilen, und zwar solange das Werk genutzt wird, erstmals 12 Monate nach der Veröffentlichung des Werks. Theoretisch könnte dies bedeuten, dass die Transparenzpflicht für die gesamte Dauer des Urheberrechtsschutzes besteht, also bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten betroffenen Urhebers. Werden jedoch in einem gegebenen Zeitraum nur sehr wenige Erträge oder Vorteile gezogen, kann die Transparenzpflicht unverhältnismäßig werden, so dass keine Auskunft mehr erteilt werden muss (siehe FAQ Nr. 4). Auch hier gelten in den EU-Staaten im Einzelnen teils unterschiedliche Regelungen. In Deutschland können Detailregelungen beispielsweise in Tarifverträgen oder in den Gemeinsamen Vergütungsregeln enthalten sein, die dann für die Urheber oder ausübenden Künstler gelten.
Die EU-Richtlinie macht keine Vorgaben zu einem bestimmten Termin, an dem die Auskunft erteilt werden muss, sondern nur, dass der Transparenzbericht jährlich, erstmals ein Jahr nach Beginn der Verwertung, erfolgt. Nach Ende eines jeden Jahres (nicht notwendigerweise Kalenderjahres) besteht daher ein bestimmter Zeitraum, in dem die einschlägigen Informationen gesammelt und in den Transparenzbericht aufgenommen werden, um sie sodann den Begünstigten zu übermitteln.
Die Transparenzpflicht gilt nicht nur für neue Werke, deren Nutzung nach Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart wurde, sondern auch für ältere Werke, wie etwa Katalog-Titel. Auch hier gibt es in der nationalen Umsetzung innerhalb der EU Unterschiede. In Deutschland muss z.B. bei Verträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, nicht unaufgefordert Auskunft erteilt werden, sondern nur auf Verlangen der Urheber und ausübenden Künstler vorgelegt werden.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein individuelles Angebot.
Nein, Cleriti bietet keine Rechtsberatung an. Cleriti ist ein Online-Tool, welches Sie bei der Erfüllung Ihrer Transparenzpflicht unterstützt. Dennoch liegt es in Ihrer Verantwortung, selbst zu entscheiden, welcher Person welche Auskünfte erteilt werden sollen. Ebenso müssen Sie selbst entscheiden, ob die von Cleriti vorgesehenen Vorschläge ausreichen, um Ihren Transparenzpflichten hinreichend nachzukommen. Im Zweifel sollten Sie sich gesondert rechtlich beraten lassen.
Vertragspartner haben ihrer Transparenzpflicht unaufgefordert und proaktiv nachzukommen. Kommen sie Ihrer Pflicht nicht nach, haben die Begünstigten (in Deutschland auch vertreten durch Urheber-Vereinigungen) einen Auskunftsanspruch der gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht werden kann. Wird für die berechtigte Geltendmachung ein Anwalt eingeschaltet, sind die Vertragspartner unter Umständen verpflichtet, die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten. Kommen sie Ihrer Transparenzpflicht auch dann nicht nach, sind die Rechtsfolgen von Land zu Land unterschiedlich. Jedenfalls in Deutschland kann wegen Missachtung der Transparenzpflicht ein Gerichtsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten des Klägers tragen. Missachten Sie Ihre Transparenzpflicht in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen, können Urhebervereinigungen erneut gerichtlich gegen Sie vorgehen und Sie verurteilen lassen, Ihrer Transparenzpflicht nachzukommen..