Der Vertragspartner muss jährlich über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile Auskunft erteilen. Die Transparenzpflicht erstreckt sich auch auf die Nutzungen, Erträge und Vorteile, die das Produktionsunternehmen aus der weltweiten Verwertung der Werke erzielt hat. Auskünfte sind auf Grundlage der Informationen zu erteilen, die einem Vertragspartner im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise zur Verfügung stehen. Mitumfasst sind Auskünfte über alle Werknutzungen, Erträge und sonstigen Vorteile, die von den Lizenznehmern des Vertragspartners erzielt werden, sofern diese Informationen dem Vertragspartner zur Verfügung stehen. Namen und Anschriften von Lizenznehmern müssen jedoch nur auf Anfrage mitgeteilt werden.
Die Auskünfte müssen so umfassend, aktuell und korrekt sein, damit der Begünstigte den wirtschaftlichen Wert der Werknutzung hinreichend beurteilen kann.
Eine Auskunftspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Auskunft für den Vertragspartner einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, insbesondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. Genauere Informationen darüber, welche Angaben notwendig sind, können in Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsvereinbarungen geregelt sein.
Bitte beachten Sie, dass Umfang und Einzelheiten der Transparenzpflicht voraussichtlich erst in den kommenden Jahren durch die Rechtsprechung präzisiert werden. Cleriti wird sich diesen Entwicklungen stets anpassen. Wir weisen sie darauf hin, dass Cleriti keine Rechtsberatung anbietet und empfehlen Ihnen, im Zweifel einen unabhängigen Rechtsbeistand aufzusuchen.